Satzung
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Kappel e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Freiburg-Kappel und ist im Vereinsregister (Amtsgericht -Registergericht- Freiburg i. Br. VR 634) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied in verschiedenen Sportfachverbänden.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus
\ a) ordentlichen Mitgliedern,
\ b) außerordentlichen Mitgliedern,
\ c) Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder im besonderen Fall auch zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Beitragsjahres (Beitragsfälligkeitstermin für das kommende Jahr) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die ideellen oder materiellen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern gilt.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung von Seiten des erweiterten Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der erweiterte Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Das Beitragsjahr beginnt am 01.09. des Jahres und endet am 31.08. des Folgejahres.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Vorsitzenden. Sie bilden als Vorstandsteam den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften von mehr als € 5.000,00 je Einzelfall vertreten zwei Vorsitzende gemeinsam, im Übrigen ist jeder Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt. Näheres regelt eine Vorstandsgeschäftsordnung, in der die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche benannt werden; beispielhaft aufgeführt seien: Vorstand Geschäftsführung, Vorstand Verwaltung, Vorstand Marketing & Kommunikation, Vorstand Fußball, Vorstand Breitensport.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Abs. 1,
- dem (der) Schriftführer(in),
- den Abteilungsleiter(innen) sowie
- bis zu fünf projektbezogenen Berater(inne)n, die sachbezogene, die Vereinsarbeit unterstützende bzw. fördernde Kenntnisse haben.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der (geschäftsführende) Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
- die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Vorbereitung der Ausschlüsse von Mitgliedern sowie
- Berufung und Abberufung der projektbezogenen Berater(innen).
§ 11 Wahl des Vorstandes, der (die) Schriftführer(in) und der Beisitzer
(1) Der Vorstand und der (die) Schriftführer(in) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das übernommene Amt.
§ 12 Vorstandssitzungen
(1) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen, zu denen vom (von der) Schriftführer(in) eingeladen wird. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
(2) Beschlussfähigkeit in den jeweiligen Sitzungen ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der dem jeweiligen Gremium angehörenden Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen fallen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind die Mitglieder zu befragen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzende(r) – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden,
- weitere Aufgaben, soweit sie sich aus Satzung und Gesetz ergeben.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts-und Mitteilungsblatt KAPPEL aktuell und durch Versendung des Newsletters per Mail, wodurch auch auswärtige Mitglieder erreicht werden.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Ergänzung der Tagesordnung hinsichtlich einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist – wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds kann in geheimer Abstimmung beschlossen werden.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom geschäftsführenden Vorstand und dem (der) Schriftführer(in) (Protokollführer(in)) zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen), die nicht dem geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer(innen) entspricht der des Vorstandes.
(3) Die Kassenprüfer(innen) überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Mindestens einmal im Geschäftsjahr haben die Kassenprüfer(innen) die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 16 Abteilungen
(1) Der Verein besteht aus verschiedenen Abteilungen, die jeweils von den Mitgliedern gebildet werden, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Vereinsmitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Die Abteilungen sind organisatorische Untereinheiten des Vereins. Jede Abteilung bestimmt einen (eine) Abteilungsleiter(in). Weitere Untergliederungen der einzelnen Abteilungen liegen im Ermessen der Abteilung.
(2) Die Abteilungen werden zur eigenen Kassenführung im Rahmen der vom erweiterten Vorstand beschlossenen monatlichen Zuwendungen (Budgets) ermächtigt. Verfügungen für nicht im Budget liegende Maßnahmen sind durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. Die Art der Abteilungsführung ist insbesondere hinsichtlich der geltenden steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften (Arbeitsrecht, Vereinsrecht etc.) mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen; der Abteilungsleiter trägt hierfür die rechtliche Verantwortung im Innenverhältnis. Der geschäftsführende Vorstand kann zu jeder Zeit Einblick in die Kassenführung (Bücher) nehmen. Die Abteilungskassen sind jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zusammen mit der Hauptbuchprüfung des Vereins unter Beachtung der einschlägigen steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften abzurechnen. Der geschäftsführende Vorstand unterstützt die Abteilungen.
§ 17 Ehrenamtspauschale
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die generelle Möglichkeit einer entgeltlichen Vereinstätigkeit trifft der erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung (Fusion oder Aufnahme) mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Freiburg im Breisgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder das Gesetz schreibt etwas Anderes vor.
Vorstehende Satzung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 19.11.2021 von den Mitgliedern beschlossen.
Für die Richtigkeit zeichnet der geschäftsführende Vorstand des SV Kappel e.V.
Freiburg, den 19.11.2021
Mira Semik
Petra Gelfort
Andreas Lehr
Klaus Nerz
Oliver Schaarschmidt
Cristina Schlegelmilch
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